Die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungseinstellung als Insolvenzgrund

Im Rahmen des Insolvenzrechts gibt es verschiedene Gründe, die zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens führen können. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Abgrenzung zwischen einer Zahlungsstockung und einer Zahlungseinstellung. Diese beiden Begriffe spielen insbesondere bei der Frage eine Rolle, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss oder nicht.

Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn ein Unternehmen vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Situation, die beispielsweise durch eine kurzfristige Liquiditätskrise entstehen kann. Eine Zahlungsstockung führt nicht automatisch zur Insolvenz des Unternehmens, sondern ist eine normale geschäftliche Situation, die in der Regel durch eine spätere Zahlung ausgeglichen wird.

Eine Zahlungseinstellung hingegen liegt vor, wenn ein Unternehmen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Eine Zahlungseinstellung stellt somit eine erhebliche wirtschaftliche Krise dar, die in der Regel die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenzreife signalisiert.

Die Unterscheidung zwischen einer Zahlungsstockung und einer Zahlungseinstellung ist jedoch nicht immer einfach, da es keine eindeutigen Kriterien gibt, anhand derer man die beiden Begriffe voneinander abgrenzen kann. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde jedoch eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die dabei helfen können, die beiden Begriffe voneinander zu unterscheiden.

So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass eine Zahlungsstockung dann vorliegt, wenn das Unternehmen nur vorübergehend zahlungsunfähig ist und die Zahlungsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann. Eine Zahlungseinstellung hingegen liegt dann vor, wenn das Unternehmen seine Zahlungen dauerhaft einstellt und keine Aussicht auf eine baldige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit besteht.

Ein weiteres Kriterium, das bei der Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungseinstellung berücksichtigt werden kann, ist die Frage, ob das Unternehmen seine Verbindlichkeiten aus eigener Kraft erfüllen kann oder nicht. Liegt eine vorübergehende Liquiditätskrise vor, kann das Unternehmen in der Regel durch Maßnahmen wie den Verkauf von Vermögenswerten oder die Aufnahme von Krediten seine Verbindlichkeiten begleichen.

Für das Organ einer Kapitalgesellschaft i. d. R. also die Geschäftsführung kann die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungseinstellung auch enorme Haftungsrisiken mit sich bringen. Im Falle einer Zahlungsstockung haften Geschäftsführer in der Regel nicht persönlich, da es sich um eine vorübergehende Situation handelt, die zum normalen Geschäftsrisiko gehört.

Anders sieht es jedoch bei einer Zahlungseinstellung aus. Wenn die Geschäftsführung trotz einer eingetretenen Zahlungseinstellung des Unternehmens keinen Insolvenzantrag stellt, macht sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Insolvenzverschleppung* bedeutet, dass die Geschäftsführung trotz Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und somit die Gläubiger des Unternehmens schädigt.

Daher ist es für jeden Geschäftsführer*In wichtig, bei einer eingetretenen Zahlungseinstellung des Unternehmens rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Im Zweifelsfall sollte sich die Geschäftsführung frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um eine sichere Entscheidung zu treffen.

* Diesem Thema widmen wir einen gesonderten Blogbeitrag

 


Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar, und ersetzt nicht die Konsultation eines Fachanwalts für Insolvenzrecht. Vielmehr dienen dieser Beitrag und alle vorherigen und nachfolgenden Beiträge zu dem Thema „Insolvenz, verständlich erklärt!“ dazu, Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften für das Thema Insolvenz zu sensibilisieren. Daher wird bewusst darauf verzichtet, Paragrafen und Gesetzestexte zu zitieren, sondern in verständlichen Worten die komplexen Sachverhalte um das Thema Insolvenz verständlich klarzumachen.

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Rudolf Flume Geschäftsführer/Gesellschafter Bankkaufmann Dipl. Kfm. (Schwerpunkt Finanzen und Controlling) Geprüfter ESUG-Berater (DIAD)
Rudolf Flume Geschäftsführer/Gesellschafter