Insolvenz – Ist das das Ende?


Die Insolvenz wird häufig als das Ende des unternehmerischen Handelns, sei es des Gesellschafters oder der wirtschaftlichen Einheit im Ganzen, betrachtet. Aber ist dem wirklich so?

Nach wie vor haftet der Insolvenz das Stigma des Versagens an. Dabei wird leider verkannt, dass die Insolvenz – zumindest seit Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) am 1. März 2012 – durch den neuen gesetzlichen Rahmen vielmehr auf den Erhalt und die Sanierung des Unternehmens abzielt. Viel zu lange hatte der Gesetzgeber verkannt, dass durch die Insolvenzordnung in ihrer Fassung seit 1. Januar 1999, vielmehr aber noch durch die alte Konkursordnung, Unternehmen, Arbeitsplätze, Know-how und damit volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Vermögenswerte schlicht vernichtet wurden.


Nach wie vor ist das Insolvenzverfahren ein Gläubigerschutzverfahren. Es dient der gerechten und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger eines Unternehmens.

Mit der Einführung des ESUG 2012 hat der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen, Gläubiger zu schützen und gleichzeitig Unternehmen retten zu können. Unternehmen, die über ein funktionierendes Geschäftsmodell, eine positive Fortführungsprognose und motivierte und engagierte Mitarbeitende verfügen, sowie wettbewerbs- und renditefähige Unternehmen haben damit die Chance zur Sanierung und Restrukturierung, um dann langfristig am Markt bestehen bleiben zu können.

Diese vom Gesetzgeber gut gemeinte und volkswirtschaftlich sinnvolle Zielsetzung scheitert jedoch leider meistens an einem der Hauptakteure: dem Geschäftsführer!


Sie finden, das klingt provokant?

Die Insolvenzordnung und auch das GmbH-Gesetz geben klare Regeln und Vorschriften, wann ein Geschäftsführer als Organ des Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen hat. Wenn er diese Fristen nicht einhält, macht er sich persönlich haftbar (§43 GmbH-Gesetz) und strafbar (§15a Insolvenzordnung).

Nach wie vor werden nur 5 % der Insolvenzanträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt (Erreichen der Insolvenzreife) und nur 25 % in der gerade noch zu vertretenden Zeit (§15a InsO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass rund 70 % aller Insolvenzanträge zu spät gestellt werden!


Die Folgen sind verheerend:

  • Der Geschäftsführer ist als Organ des Unternehmens enormen Haftungsrisiken ausgesetzt (aus der Haftung des GmbH-Gesetzes und der Haftung der Insolvenzordnung).

  • Instrumente der Insolvenzverordnung nehmen rapide ab oder greifen gar nicht mehr, sodass Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten des Unternehmens verpasst werden.

Genau in diesem Falle, also der verspäteten Antragstellung, bewahrheitet sich dann leider auch die oft kolportierte These: Die Insolvenz ist das Ende!

Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Unternehmerische Weitsicht verhindert das Ende!

Sanierung- und Restrukturierungsmöglichkeiten, und damit der Erhalt des Unternehmens, der Arbeitsplätze und der geschaffenen unternehmerischen Werte sind am größten, wenn der Unternehmer rechtzeitig handelt.

Die verantwortungsvolle Auseinandersetzung mit den Themen Krise, Krisenursachen und Insolvenzantrag zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens mit den Instrumenten der Insolvenzverordnung stärkt das Fundament für die Zukunft des Unternehmens.

 


Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Vielmehr dienen dieser und alle vorherigen und nachfolgenden Beiträge dieses Blogs dazu, Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften für das jeweilige Thema zu sensibilisieren. Daher wird bewusst darauf verzichtet, Paragrafen und Gesetzestexte zu zitieren, stattdessen liegt der Fokus darauf, in einfachen Worten komplexe Sachverhalte verständlich zu machen.

 

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Rudolf Flume Geschäftsführer/Gesellschafter Bankkaufmann Dipl. Kfm. (Schwerpunkt Finanzen und Controlling) Geprüfter ESUG-Berater (DIAD)
Rudolf Flume Geschäftsführer/Gesellschafter